Pflichtprüfung gemäß § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Wenn Sie die Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO besitzen, sind Sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV prüfungspflichtig.
Als Gewerbetreibender haben Sie sich bis zum Abgabetermin (jeweils 31.12. des dem Prüfungsjahr folgenden Jahres) durch einen geeigneten Prüfer Ihrer Wahl prüfen zu lassen, ob die Verpflichtungen der §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten worden sind.
Der Prüfungsbericht muss die erforderlichen Aussagen über Art, Umfang und Durchführung der unter § 34c GewO fallenden Geschäfte und ferner eine Erklärung darüber enthalten, ob Sie als Gewerbetreibender oder Ihr Beauftragter die erforderlichen Nachweise und die geforderten Auskünfte erbracht haben.
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